Schnurlos telefonieren
– aber bitte nicht mit Geräten der ersten Generation
Für die derzeit modernsten digitalen Schnurlostelefone, die DECT-Geräte, ist der Frequenzbereich 1.880 MHz – 1.900 MHz für die Benutzung durch die Allgemeinheit bis 2013 zugeteilt und wird in Abhängigkeit von der europäischen Harmonisierung fortgeschrieben. Die Befristung erfolgt, da man sich im Interesse der Allgemeinheit für neue Technologien und eine effiziente Frequenznutzung zukunftsorientierte Steuerungsmöglichkeiten offen halten will.
Noch bis zum 31. Dezember 2008 dürfen analoge Schnurlostelefone der Baureihen CT 1+ (80 Kanäle, 885 – 887 und 930 – 932 MHz) sowie digitale Geräte der Baureihe CT 2 (40 Kanäle, 864,1 – 868,1 MHz) betrieben werden, solange andere Frequenznutzungen durch diese Schnurlostelefone nicht gestört werden. Störungen durch andere Frequenznutzungen sind vom Gerätenutzer hinzunehmen.
CT 1+, CT 2 und DECT-Geräte, die im Rahmen dieser Allgemeinzuteilungen von Frequenzen eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) und des Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG). Sie müssen die grundlegenden Anforderungen nach diesen Gesetzen erfüllen und entsprechend in Verkehr gebracht und gekennzeichnet worden sein (CE-Kennzeichnung). Die CT 1+ und CT 2-Geräte sind in die Klasse 2 eingestuft, d. h. es handelt sich nicht um eine europäisch harmonisierte Funkanwendung.
Schnurlose Telefone für den Markt in Fernost oder den USA dürfen in Deutschland nicht genutzt werden. Da diese in einem anderen Frequenzbereich arbeiten als die in Deutschland angebotenen Schnurlostelefone, werden andere Funkdienste massiv gestört. Obwohl solche Telefone keine deutsche Frequenzzuteilung erhalten können, werden sie gern von Reisen mitgebracht. Doch auch manches vermeintliche Schnäppchen kann sich zum teuren Bumerang entwickeln.
Auch Schnurlostelefone der ersten Generation nach dem Standard „CT 1“ werden noch privat und auf Flohmärkten gehandelt. Die ursprüngliche Zulassung dieser Geräte und die Allgemeingenehmigung zum Betreiben dieser Schnurlostelefone, die ab Mitte der 80er Jahre auf den deutschen Markt kamen, sind wegen Änderung der Frequenznutzung längst abgelaufen und ihr Betrieb somit unzulässig.
Nicht mehr zugelassene Geräte der Baureihe CT 1 sind teils bereits am beachtlichen Gewicht, aber vor allem an den Bezeichnungen Sinus 1 bis Sinus 5, Kennzeichnungen wie Posthorn, Z und einer Zulassungsnummer, die mit U oder V endet, bzw. einer der Zulassungsnummern A200025X, A200027X, A200465W oder A200025X, zu erkennen. Diese Geräte durften längstens bis zum 31. Dezember 1997 betrieben werden, denn die betreffenden Funkfrequenzen (914 MHz – 915 bzw. 959 MHz – 960 MHz) werden nun für den öffentlichen Mobilfunk zur Erweiterung der Netzkapazitäten genutzt.
Stellt der Funkmessdienst der Bundesnetzagentur bei der Eingrenzung von Funkstörungen ein nicht oder nicht mehr zugelassenes Schnurlostelefon als Verursacher fest, so muss die Bundesnetzagentur (nach den Vorgaben der Frequenzgebührenverordnung) dem Verursacher ihren oft nicht unerheblichen personellen und materiellen Aufwand für die Störungseingrenzung neben einem Ordnungswidrigkeitsgeld in Rechnung stellen. Wer also ein solches Altgerät hat, oder wegen eines anscheinend günstigen Angebots an den Erwerb denkt, sei hiermit zur Vorsicht gemahnt.
Im Zweifelsfall hilft eine Rücksprache mit einer der Außenstellen der Bundesnetzagentur weiter, die gerne beratend informiert.
Stand: April 2008
Quelle: Bundesnetzagentur InfoBlatt Schnurlose Telefone